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Lebensschutzorganisation ALfA gewinnt gegen Lucke-Partei

30. April 2016 in Deutschland, 1 Lesermeinung
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Namensstreit zugunsten des Lebensrechtsverein entschieden.


Hamburg (kath.net/ KNA)
Die Partei «Allianz für Fortschritt und Aufbruch» (ALFA) von Bernd Lucke hat einen Rechtsstreit um den Parteinamen verloren. Das Landgericht Augsburg gab der Lebensschutzinitiative «Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) Recht, wie Spiegel online am Freitagabend berichtete. Die Lebensschützer werfen der Partei vor, durch den Gebrauch der Kurzbezeichnung ALFA ihre Rechte zu verletzten und gegen das Namensrecht zu verstoßen.

Lucke, der zu den Mitbegründern der AfD gehörte, bestätigte die juristische Niederlage und sagte dem »Spiegel«: »Wir wollen die Urteilsbegründung abwarten, aber wahrscheinlich gehen wir in Berufung.« Lucke hatte Alfa gegründet, nachdem er im Sommer 2015 im Streit aus der AfD ausgetreten war. Auf dem Bundesparteitag war Lucke abgewählt worden, seither führen Frauke Petry und Jörg Meuthen die AfD.


Die Bundesvorsitzende der ALfA, Claudia Kaminski, hatte den Rechtsstreit im Gespräch mit der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) damit begründet, dass ihre Initiative als überparteiliche und überkonfessionelle Lebensrechtsorganisation darauf Wert lege, nicht mit der von Herrn Professor Lucke gegründeten Partei und den von ihr vertretenen Ansichten und Positionen in Verbindung gebracht zu werden.

Kaminski betonte, die Lebensschutzorganisation ALfA trete seit mehr als 35 Jahren für das uneingeschränkte Lebensrecht jedes Menschen ein. Sie wolle nicht in politische Auseinandersetzungen einbezogen werden und unterscheidbar bleiben. ALfA hat nach eigenen Angaben rund 11.000 Mitglieder; die Organisation charakterisiert sich als Bürgerinitiative, die Frauen in Not unterstützt und sich politisch insbesondere gegen Abtreibung, aktive Sterbehilfe, die Liberalisierung der Suizidbeihilfe und Embryonenforschung einsetzt.

(C) 2016 KNA Katholische Nachrichten-Agentur GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Jegliche mediale Nutzung und Weiterleitung nur im Rahmen schriftlicher Vereinbarungen mit KNA erlaubt.


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