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Bistum Münster: Gottesdienste mit Gläubigen ab 1. Mai wieder möglich

24. April 2020 in Deutschland, 5 Lesermeinungen
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Generalvikar Winterkamp bittet um Einhaltung der Rahmenbedingungen - Kommunion: Alle müssen Hände desinfizieren, bevor sie die Hostien berührten, Kommunion soll in angemessenem Abstand gereicht werden


Münster (kath.net/pbm). Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat am 23. April mitgeteilt, dass ab dem 1. Mai die Feier von Gottesdiensten mit Beteiligung von Gläubigen wieder möglich ist. Hierzu wurden eine Reihe von Rahmenbedingungen festgesetzt. In einem Schreiben an die Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie die weiteren Mitarbeitenden im Bistum Münster hat Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp am Abend des 23. April dringend darum gebeten, die Rahmenbedingungen einzuhalten, „damit uns die Möglichkeit zur Feier von Gottesdiensten mit der Gemeinde nicht wieder verloren geht“. „Gerade in der Freude über die veränderte Situation“ sei die Beachtung der Rahmenbedingungen unbedingt erforderlich.

Zu diesen Rahmenbedingungen gehört es unter anderem, dass der Zugang zu den Gottesdiensten begrenzt wird. Die Zahl der zugelassenen Gottesdienstteilnehmer richtet sich nach der Größe des Raumes. „Dabei gilt“, so heißt es in den Rahmenbedingungen, „dass nach allen Seiten hin der von den Behörden empfohlene Mindestabstand (1,50 m) einzuhalten ist“. Familien sollen nicht getrennt werden.

Sicherzustellen sei auch, dass beim Betreten und Verlassen der Kirche die Abstandsregeln eingehalten werden. Nach Möglichkeit sollten Zu- und Ausgang durch zwei Zuwege zur Kirche getrennt werden. Es sollten vermehrt Freiluft-Gottesdienste gefeiert werden. Firmfeiern könnten ebenso wie Requien oder Trauergottesdienste in den Kirchen unter Beachtung der Regeln gefeiert werden. „Für Trauerfeiern am Grab bleiben die Anordnungen der örtlichen Behörden maßgeblich, dies gilt auch für die Zahl der Teilnehmenden“, heißt es in den Rahmenbedingungen. Die Übertragung von Gottesdiensten im Internet werde weiter angeboten, damit Personen, die Risikogruppen angehören, leichter zu Hause bleiben könnten.


Im Blick auf die Austeilung der Kommunion heißt es in den Rahmenbedingungen, dass alle daran beteiligten sich die Hände desinfizieren müssten, bevor sie die Hostien berührten. Den Gläubigen solle „die Kommunion in angemessenem Abstand gereicht“ werden. Die Mundkommunion müsse bis auf weiteres unterbleiben. Die Kommunionordnung müsse so angepasst werden, dass die Gläubigen die Kommunion „im gebotenen Mindestabstand“ empfangen könnten.

„Taufen, Erstkommunionfeiern oder Hochzeiten verlangen wegen ihres besonderen, teils mit engerem physischem Kontakt verbundenen liturgischen Charakters eine besonders sorgfältige Einhaltung der genannten Regeln. Bisweilen empfiehlt sich eine Verschiebung“, wird in den Rahmenbedingungen betont. Beichtgespräche im Beichtstuhl seien nicht möglich: „Die Spendung des Bußsakramentes hat unter Beachtung des Mindestabstandes (1,50 m) sowie der Hygienevorschriften zu erfolgen.“ Für die Seelsorge an Kranken und Heimbewohnern seien weiterhin die jeweiligen örtlichen Bestimmungen einzuhalten. Wo immer es möglich sei, sei „die Seelsorge an kranken, einsamen oder sterbenden Menschen ein vorrangiger Dienst. Dies gilt auch für die Spendung der Krankenkommunion“, wird festgehalten.

Das tägliche Läuten um 19.30 Uhr unterbleibe ab dem 1. Mai schreibt Generalvikar Winterkamp. Zur Frage, wie die Gottesdienste am Fronleichnamsfest (11. Juni) gefeiert werden könnten, werde es noch weitere Informationen geben. Im Blick auf die Feier von Firmungen sollten die Pfarreien Kontakt mit dem jeweiligen Weihbischof oder den anderen Firmspendern aufnehmen. Mund- und Nasenschutz seien für die Gottesdienste nicht verpflichtend. Gottesdienstbesucher mit Mund- und Nasenschutz sollten aber nicht abgewiesen werden. Alle Pfarreien könnten Hand- und Flächendesinfektionsmittel im Bischöflichen Generalvikariat in Münster oder im Kreisdekanatsbüro Borken abholen.

Da das Versammlungs- und Kontaktverbot weiter bis zum 3. Mai gelte, könne zu allen anderen kirchlichen Veranstaltungen, Gremiensitzungen, Gruppentreffen, Verbandsveranstaltungen noch nichts gesagt werden, betont der Generalvikar. Diesbezüglich blieben die Absprachen zwischen der Bundesregierung und den Länderchefs am 30. April abzuwarten. Fachabteilungen im Generalvikariat kümmerten sich derzeit unter anderem um die Themen Ferienfreizeiten, Wochenendveranstaltungen und Fahrten sowie um alle Fragen zum Kita-Bereich, zu den Bischöflichen Schulen und den Bildungshäusern und -foren.

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Lesermeinungen

 Rubinstein 24. April 2020 
 

@arbo2

Ihre Argumentation ist ein guter Beweis für die Richtigkeit des Satzes: "Wer will, findet Wege, wer nicht will, findet Gründe." Wo soll das hygien. Problem sein, wenn bei zusätzlicher Verwendung von Schutzmasken das Beichtgitter beiderseits mit Plexiglas abgedichtet wird und Flächendesinfekionsmittel zur Verfügung steht. Im Übrigen hat der Priester bei dem heutigen "Massenandrang" vor den Beichtstühlen - selbst vor höchsten kirchl. Feiertagen - alle Zeit der Welt (sofern überhaupt erforderlich), eine Generaldesinfizierung des Beichtstuhls durchzuführen. Und wenn man einmal in andere Lebensbereiche schaut: Wo wird denn beispielsweise eine stark frequentierte Betriebstoilette nach jedem Toilettenbesuch vollständig desinfiziert? Also in der Corona-Krise ist (ohne Impfstoff oder wirksame Medikam.) eine Null-Risiko- Lebenssituation Illusion. Die damit allseits verbundene Angst vor d. 1. Tod sollte uns aber weniger lenken als die "Angst v. dem 2. Tod" (hl.Franz.) - u. deshalb die Beichte!


6
 
 arbo2 24. April 2020 
 

@Rubinstein

Als Hygienebeauftragter einer med. Einrichtung frage ich Sie dann aber noch: Wer desinfiziert nach jeder Beichte den Beichtstuhl und insbesondere das besagte Gitter???


1
 
 Rubinstein 24. April 2020 
 

Mindestabstand bei der hl. Beichte

Bei den "Rahmenbedingungen" findet sich bez.der Spendung des Bußsakraments die Vorschrift, den Mindestabstand (1,50 m) einzuhalten - womit die Benutzung gewöhnlicher Beichtstühle nicht mehr möglich ist. Wer hat sich denn das ausgedacht? Vermutlich ein kirchl. Bürokrat, der selber nicht mehr seit Jahren oder Jahrzehnten zur hl. Beichte gegangen ist und dem dieses wichtige Sakrament nichts bedeutet! - Wo ist hier bitteschön der Unterschied zu einem Arzt, der einen Patienten - oft sogar mit Körperkontakt - untersuchen und behandeln nuss? Der Unterschied besteht darin, dass der Arzt noch weitaus mehr gefährdet ist als der Beichtvater.
Eine der Situation angemessene Lösung für die hl. Beichte besteht darin, dass der Beichtende eine Gesichtsmaske trägt und das das meistens im Beichtstuhl vorhandene Gitter durch ein geeignetes Material abgedichtet wird. Alles andere ist völlig überzogen! - Der Hirte, dem an den Schafen nichts liegt, flieht bekanntl. aus Angst vor dem Wolf (vgl.
Joh 10,12)!


3
 
 antony 24. April 2020 

Na ja, was "Öffentliche Gottesdienste" bedeutet, sehen wir hier vor Ort:

Begrenzung auf 30 TN (Kirchengröße egal), Voranmeldung. Das bedeutet, dass bei der geplanten Anzahl an Messen ca. 10% der bisherigen Messbesucher die Möglichkeit zum Messbesuch haben.

Eigentlich schade, die Kirchen würden auch bei gebührendem Abstand deutlich mehr Menschen fassen.


5
 
 arbo2 24. April 2020 
 

Sorry, wenn ich dann das umfangreiche "Schutzkonzept des Bistums Erfurt" lese, komme ich zzu dem Schluss, dass das recht wenig mit Feier der Eucharistie zu tun hat.


3
 

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