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| ![]() Menschenrechte werden „immer seltener auf einer christlichen Grundlage gedacht“vor 34 Stunden in Interview, 4 Lesermeinungen Rechtsanwalt Lothar C. Rilinger im KATH.NET-Interview über sein neustes Buch „Christentum und Verfassung“: Die Diskussion über die Entkriminalisierung der Abtreibung entlarvt dahinterstehende Menschenbilder und Rechtsvorstellungen. Hannover (kath.net) „Seit einigen Jahren können wir im Diskurs feststellen, dass wegen der schleichenden Entchristlichung unserer Gesellschaften mehr und mehr davon Abstand genommen wird, Menschenrechte auf einer christlichen Grundlage zu denken. Nicht mehr das Naturrecht wird herangezogen, um Menschenrechte zu begründen, sondern der Wunsch des Menschen. Mit dem Rekurs auf den Wunsch hat der Mensch aber Abstand genommen, ausschließlich unhintergehbare Rechte als Menschenrechte zu deklarieren. Er selbst will entscheiden, was als unhintergehbar entschieden wird. Durch den Wunsch kann er selbstverständlich Rechte begründen. Die gesamte Einfach-Gesetzgebung basiert auf diesem Gedanken.“ Das erläutert Lothar Rilinger im KATH.NET-Interview, das nach seinem neuesten Buch „Christentum und Verfassung. Ein Dualismus oder doch eine Einheit“ fragt. Rilinger (siehe Link) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht i.R., stellvertretendes Mitglied des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes a.D., und Autor mehrerer Bücher. kath.net-Lesern ist er neben seinen eigenen informativen Sachbeiträgen auch durch seine profunden Interviews mit Kardinal Gerhard Ludwig Müller bekannt. kath.net: Herr Rilinger, Sie haben sich in Ihrem neuesten Buch „Christentum und Verfassung“ mit der Frage beschäftigt, ob es sich dabei um einen Dualismus oder doch eine Einheit handelt. Wieso haben sie das überhaupt als notwendig erachtet? Lothar C. Rilinger: Ob das Christentum und die Verfassung als ein Dualismus oder als eine Einheit angesehen werden, ist Ausfluss des Menschen- und Weltbildes. Ist es eines, das jenseits christlicher Vorstellungen und Wertentscheidungen gebildet ist oder aber eines, das auf der christlichen Ethik gründet. Sollten christliche Vorstellungen nicht mehr Grundlage von verfassungsrechtlichen Regelungen sein, würden sich diese nicht mehr auf die ewigen Werte beziehen, die aus den Heiligen Schriften entnommen werden können. Eine Negierung dieser rechtlichen Grundlage böte dem Positivismus, der von Auguste Comte aus atheistischen Vorstellungen entwickelt worden ist, Platz. In diesem Fall würde nicht mehr Gott als letzte Instanz unseres Denkens und Handelns angesehen werden, sondern nur die von uns selbst formulierten Grenzen. Türen und Tore könnten geöffnet werden, um neue Menschenrechte zu erfinden, die aber nicht mehr auf christlicher Basis und auf dem von Kant gedachten und aus dem Dekalog herausdestillierten Sittengesetz basieren, sondern auf den Wünschen, die die Menschen haben und die deshalb jederzeit geändert werden können. Sollte das Korrektiv des Christentums fehlen, stünde den Menschen offen, das Zusammenleben der Menschen beliebig nach momentan bestehenden Maximen zu gestalten. Ein prominentes Beispiel zeigt sich in der Diskussion über die Entkriminalisierung der Abtreibung. Da jeder Mensch, ob geboren oder ungeboren, über Menschenwürde und das Menschenrecht auf Leben verfügt, stellt die Abtreibung immer die Verwirklichung eines Tötungsdeliktes dar, wobei jedoch als Privilegierung eine Straffreiheit festgelegt worden ist. Der ungeborene Mensch verfügt somit noch grundsätzlich über das Recht auf Leben. Wird jedoch die Entkriminalisierung beschlossen, würde dem ungeborenen Kind das Menschenrecht auf Leben entzogen. Sollte sich die Verfassung nicht am Christentum orientieren, könnte diesem Menschen das Recht entzogen werden, da dann die Definition des Menschseins beliebig verändert werden könnte. Sollte freilich das Christentum den Maßstab bilden, um festzulegen, was ein Mensch ist, wie es seitens des Bundesverfassungsgerichts entschieden wurde, wäre die Entkriminalisierung der Tötungshandlung nicht möglich. kath.net: Die Grundlage Ihrer Überlegungen liefert die christliche Naturrechtslehre. Welche Bedeutung hat sie für das Grundgesetz? Rilinger: Die Naturrechtslehre geht davon aus, dass dem Menschen von Gott sittliche Vorstellungen eingegeben worden sind. Diese Vorstellungen ergeben sich aus den Hl. Schriften des Alten und Neuen Testamentes. Es sind Regelungen wie das Verbot des Tötens oder Stehlens, um einige zu erwähnen. Das Naturrecht ist jedem Menschen intrinsisch, unabhängig von seiner jeweiligen Disposition. Es ist unaufhebbar und der Disponibilität der anderen Menschen erzogen. Darum werden die Werte, die sich aus dem Naturrecht ergeben, auch als ewige Werte bezeichnet. In der Präambel des deutschen Grundgesetzes ist ausdrücklich aufgeführt worden, dass die Verantwortung vor Gott die Grundlage der Gesellschaft bilde. Dieser Rekurs ist nicht primär ein religiöses Bekenntnis, sondern die Festlegung, dass sich die Menschen vor Gott in ihrem Denken und Handeln rechtfertigen müssen und dass sie deshalb Gott als letzte Instanz ihres Denkens und Handelns anerkennen. Dadurch sollte ausgeschlossen werden, dass die Staatsbürger selbst die Werte bestimmen, wie es im Dritten Reich und in anderen autokratischen und diktatorischen Staaten der Fall gewesen ist bzw. immer noch ist. Deshalb ist es so wichtig, dass auch die Verfassung christliche Vorgaben anerkennt. kath.net: Mittlerweile gibt es auch Stimmen, die im Grundgesetz nicht das christliche Naturrecht, sondern antike oder aufklärerische Formen dieses Gedankens verorten. Sehen Sie das auch so? Rilinger: Naturrechtliche Vorstellungen haben natürlich nur für die Grundentscheidungen Bedeutung. Sie müssen Anwendung finden in dem Denken über das Recht auf Würde oder über Freiheitsrechte – nur für Rechtsmaterien, die die Grundfesten unserer Gesellschaften betreffen. Nur in diesen Bereichen darf es keine rechtspositivistische Betrachtung geben. Unser Staat basiert auf Freiheitsrechten, die nicht grenzenlos sind, sondern gegeneinander austariert werden müssen. Diese Rechtsfigur wird als Praktische Konkordanz bezeichnet. Das Freiheitsrecht des einen Staatsbürgers endet dort, wo das Freiheitsrecht anderer Personen im Kernbereich verletzt wird. Dies bedeutet es, dass jeder über ein eingeschränktes Recht verfügen darf, das Recht darf nicht vollständig ausgeschlossen werden. Seit einigen Jahren können wir aber im Diskurs feststellen, dass wegen der schleichenden Entchristlichung unserer Gesellschaften mehr und mehr davon Abstand genommen wird, Menschenrechte auf einer christlichen Grundlage zu denken. Nicht mehr das Naturrecht wird herangezogen, um Menschenrechte zu begründen, sondern der Wunsch des Menschen. Mit dem Rekurs auf den Wunsch hat der Mensch aber Abstand genommen, ausschließlich unhintergehbare Rechte als Menschenrechte zu deklarieren. Er selbst will entscheiden, was als unhintergehbar entschieden wird. Durch den Wunsch kann er selbstverständlich Rechte begründen. Die gesamte Einfach-Gesetzgebung basiert auf diesem Gedanken. Doch diese Rechte können nur positive Rechte sein, nur Rechte, die jederzeit disponibel sind und deshalb nicht den Anspruch erheben können, unaufhebbar zu sein. Auch wenn sie als Menschenrechte angesehen werden, sie sind schlicht und einfach von der rechtlichen Qualität her lediglich Einfach-Gesetze, die jederzeit aufgehoben, ergänzt oder geändert werden. Mit der Qualifizierung als Menschenrechte soll jedoch erreicht werden, dass die sich in diesen sogenannten Menschenrechten kodifizierten politischen Entscheidungen im Rahmen der Rechtsprechung uneingeschränkt beachtet werden müssen. Dadurch soll erreicht werden, dass auch Rechte herangezogen werden können, die mit anderen Menschenrechten kollidieren oder diese sogar ausschließen. Das Menschenrecht auf Abtreibung kollidiert mit dem Menschenrecht auf Leben und soll über dieses triumphieren. Und: Seit einigen Jahren ist zu beobachten, dass das Menschenrecht auf Meinungsfreiheit überobligatorisch im Verhältnis zwischen Staatsbürger und Politiker zu Lasten des Staatsbürgers eingeschränkt wird. Selbst Werturteile, die nicht strafrechtlich relevant sind, werden als verwerflich bezeichnet und damit als strafbewehrt. Diese Regelung, die Politiker in einer besonderen Weise, mehr als die anderen Staatsbürger, schützen sollen, geben lediglich einen Wunsch der Politiker wieder, die sich allerdings damit von dem Prinzip der Gleichheit aller Menschen verabschieden. Es widerspricht deshalb dem Grundverständnis der Freiheitsrechte und damit dem Naturrecht, wenn strafrechtlich irrelevantes Handeln als strafrechtlich relevant angesehen wird. kath.net: Sie fassen in Ihrem Buch auch heiße Eisen wie den Wokeismus oder den umfassenden Lebensschutz an. In welchem Spannungsfeld stehen diese Themen zu unserer Verfassung? Rilinger: Es ist das geänderte Menschbild, das sich im Wokeismus offenbart und das in der Frage: „Was ist der Mensch?“ gipfelt. Das christliche Menschenbild sieht den Menschen als Einheit von Geist und Körper, so dass jeder Mensch, jedes Wesen, das der Gattung des homo sapiens angehört, als Rechtssubjekt und damit als Menschenrechtsinhaber angesehen werden muss, unabhängig davon, welche Hautfarbe er aufweist, welcher Religion er angehört, ob geboren oder noch nicht, ob krank oder gesund, welchem Geschlecht er zugerechnet wird. Es ist die totale Gleichheit, die für jeden Menschen gilt, ausnahmslos und unbedingt. Selbst ein vollständig dementer oder im Koma liegender Mensch verfügt über die Menschenrechte, insbesondere über das der Würde und des Lebens. Wenn er wegen Krankheit oder Unfall nicht mehr über Geist und Selbstbewusstsein verfügen kann, verliert er zwar sekundäre Rechte wie Geschäftsfähigkeit oder die Möglichkeit zu wählen und wird unter Betreuung gestellt, doch das Recht auf Leben ist ihm intrinsisch gegeben und muss beachtet werden. Allerdings gewinnt die Lehre vom Transhumanismus immer mehr an Gewicht, die nicht mehr den Menschen an sich als Rechtssubjekt ansieht, sondern nur den Geist. Nur dieser kann Menschenrechte für sich in Anspruch nehmen, nicht mehr der Körper. Am Beispiel der ungeborenen Menschen können wir diese Rechtseinschränkung nachweisen. Diese ungeborenen Menschen werden als „Zellhaufen“, als „parasitäre Zellhaufen“ oder als „Schwangerschaftsgewebe“ bezeichnet, um allein durch diese Bezeichnung zu verdeutlichen, dass es sich nicht um einen von der Verfassung geschützten Menschen handelt, sondern um eine Sache. Noch zieren sich die Verfechter dieser Ideologie, ungeborene Kinder als Sache zu bezeichnen, obwohl sie es praktizieren, da die Gesellschaft dies in dieser brutalen Ausdrucksweise noch nicht akzeptieren würde. Man verlegt sich lieber auf eine camouflierende Bezeichnung. Wenn aber ungeborene Menschen als Sache betrachtet werden, dann ist es nur ein kleiner Schritt, auch andere Menschen, die über keinen Geist verfügen, als Sache zu behandeln – was in der Antike und lange danach für Sklaven üblich war. Eine weitere Konsequenz ist in der Wahl seines Geschlechts zu sehen. Wenn sich ein Mann als Frau fühlen möchte, kann er sich als Transfrau beim Standesamt eintragen zu lassen und muss dann als Frau behandelt werden. Allerdings gilt diese Regelung nicht im Kriegsfall. Dann ist es ausgeschlossen, dass sich ein Mann als Frau ausgeben möchte. Und wenn ein Transmann schwanger wird, wird er nicht als Mann behandelt, da schließlich Männer nicht schwanger werden können. Er wird als das behandelt, was er ist: als Frau. Allein aus diesen beiden Argumenten zeigt sich die mangelnde Stringenz dieser Ideologie. Sie wird aber heftig vertreten, um das christliche Menschen- und Weltbild zu beseitigen und eine Auffassung durchzusetzen, durch die die christliche Fundierung unserer Gesellschaft und unseres Staates durch eine atheistische ersetzt werden soll. kath.net: Umgekehrt versuchen manche politischen Kräfte, christliche Werte in die Nähe der Verfassungsfeindlichkeit zu rücken, weil sie zum Beispiel von nur zwei Geschlechtern und der Familie aus Mutter, Vater und Kindern ausgehen. Sind diese Versuche in irgendeiner Form gerechtfertigt? Rilinger: Nicht nur die Bibel spricht von den beiden Geschlechtern, dem männlichen und dem weiblichen, auch die Biologie Es gibt nur X- und Y-Chromosomen. Es ist eine Tatsache, die nicht diskutiert werden kann. Es gibt zwar Anomalien, die aber nur durch eine andere Anordnung dieser beiden Chromosomen entstehen. Es hat sich gezeigt, dass Transfrauen sich nicht immer als Frauen fühlen, sondern im Anblick von Frauen plötzlich wieder als Männer agieren. In den britischen Frauengefängnissen wurden öfter Frauen von Transfrauen in der Weise, die nur Männer vornehmen können, vergewaltigt, obwohl diese doch Frauen sein sollen. Um diese Ideologie durchzusetzen, werden abweichende Meinungen diskriminiert, und das zeigt wieder, dass nur durch Beschneidung der Freiheitsrechte Dritter eine Ideologie durchgesetzt werden kann. Allerdings zeigt die Rechtsentwicklung im Vereinigten Königreich und in den USA, dass Zweifel an dieser Ideologie aufgekommen sind. Auch wenn man wie Plato meint, dass der Körper das Gefängnis des Geistes darstelle, so können biologische Tatsachen nicht unberücksichtigt bleiben und als biologistisch abgetan werden. kath.net: Setzen wir die Annahme voraus, das Grundgesetz baue auf dem christlichen Naturrecht auf. Welche Folgen müsste das für den Gesetzgeber und die Gesellschaft haben? Rilinger: Die Grundentscheidungen hat der Verfassungsgesetzgeber 1949 getroffen. Indem er die Verantwortung vor Gott ausdrücklich in den Verfassungstext aufgenommen hat, hat er sich für den Rekurs auf das Naturrecht als Grundlage der Verfassung, die in Deutschland Grundgesetz genannt wird, entschieden. Damit hat er aber nicht die Forderung erhoben, eine christliche Politik zu exekutieren, da diese nur auf Grund einer nahezu vollständigen Verquickung von Staat und Kirche möglich wäre, sondern er hat aussagen wollen, dass sich die Politik am Christentum zu orientieren habe. Eine christliche Politik ist spätestens mit dem Untergang der Zentrumspartei nach 1933 gescheitert. Die Kirche hat deshalb die Aufgabe, die Politik zu beraten und immer wieder darauf hinzuweisen, dass die Politik christliche Vorstellungen zu beachten habe. Das Naturrecht verbietet das Töten von Menschen. Infolgedessen wäre Abtreibung vollständig verboten. Allerdings musste ein Ausgleich zwischen den Rechten der Mutter und des ungeborenen Kindes gefunden werden. Das war bei der Indikationsregelung der Fall. Oder in der Migrationspolitik. Sowohl die Flüchtlinge, als auch die Staatsbürger haben Menschenrechte, die gegeneinander abgewogen werden müssen. Das Recht der Flüchtlinge auf Asyl darf aber nicht über das Recht der Staatsbürger auf Schließung der Grenze triumphieren. Auch hier muss ein Ausgleich geschaffen werden. Der Staat hat das Naturrecht, zu entscheiden, wer in das Staatgebiet einreisen darf. Das geht sogar so weit, dass der Staat aus seiner Verantwortung seinen Staatsbürgern gegenüber sogar das individuelle Asylrecht aufheben kann, um eine Überforderung der Staatskasse und der Bevölkerung zu verhindern. Aus dem Naturrecht heraus kann das Recht abgeleitet werden, zu bestimmen, wie sich das Staatsvolk zusammensetzt. Das Naturrecht präferiert nicht nur die Armen, es beachtet auch die Interessen der Reichen, um in der biblischen Terminologie zu argumentieren. Diesen Ausgleich zu finden, ist die immerwährende Aufgabe des Staates. kath.net: Ihr Buch ist hochwertig hergestellt, aber mit einem Preis von 49,90 Euro nicht sehr günstig. Warum lohnt es sich dennoch, es zu kaufen? Rilinger: Der Verlag hat es begrüßt, dass das Buch in gebundener Fassung herauskommt. Da in ihm Grundfragen des Staates und der Gesellschaft behandelt werden, ist es kein Buch, das wie ein seichter Roman einmal gelesen wird, um es dann für immer im Bücherbord zu vergraben. Es stellt vielmehr ein Arbeitsbuch dar, das in Bibliotheken aufgestellt und von möglichst vielen Interessenten gelesen werden könnte. Da Paperback-Bücher keine allzu lange Lebensdauer haben, wäre das Buch schnell verbraucht. Das Buch soll aber nach Meinung des Verlages eine lange Lebensdauer haben können, damit immer wieder in ihm gelesen werden kann. Deshalb hat er sich entschlossen, die teure Version einer gebundenen Ausgabe herauszubringen. Im Übrigen ist auch eine elektronische Fassung publiziert worden. Diese ist billiger.
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